Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB) von artveo Photography, Vera Bruß


I. Geltung
1. Alle von der Fotografin Vera Bruß (im folgenden Text artveo genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen unterliegen den nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden Text AGB genannt).

2. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Angebotes (schriftlich oder mündlich), spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung, gelten diese AGB als vereinbart.

3. Ein Widerspruch der AGB durch den Kunden ist ausschließlich schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit durch artveo widersprochen. Für abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden bestehen keine Gültigkeit, solange artveo diese nicht schriftlich anerkennt.

4. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB – auch ohne ausdrückliche Einbeziehung – auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen seitens artveo, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden. 

5. Für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen, gelten die AGB. 

II. Shooting, Booking, Termine

1. Buchungen mit konkreter Terminabsprache sind verbindlich und sollten pünktlich eingehalten werden, da eine kurzfristige Neubelegung von Terminen wegen Verschiebungen oder Absagen in der Regel nicht möglich ist.  artveo ist in diesem Fall berechtigt, ungenutzte Warte- und Überbrückungszeiten zu vollen Stundensätzen abzurechnen.

2. Bei Verschiebung oder Absagen kann artveo den Ausfall in Rechnung stellen. Die fällige Entschädigung beträgt 25% der Auftragssumme bei weniger als 48 Stunden vorher, 50% der Auftragssumme bei weniger als 24 Stunden vorher, 100% der Auftragssumme bei weniger als 12 Stunden vorher sowie bei Nichterscheinen ohne Absage oder bei einer Verspätung mehr als 30 Minuten.
3. Kann ein Termin aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit o.ä.) nicht durchgeführt werden, verzichtet der Fotograf auf das Einverlangen der vereinbarten Kosten. Die Vorauszahlung wird jedoch nicht erstattet. Ist es dem Fotografen aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit o.ä.) nicht möglich, den Auftrag durchzuführen oder die Bilder innerhalb der vereinbarten Zeit zu liefern, verzichtet die Auftraggeberin auf Schadenersatzforderungen bzw. die Übernahme etwaiger Mehrkosten auf den Fotografen. Der Auftragnehmer bemüht sich in diesem Falle jedoch um einen Ersatzfotografen.

III. Auftragsproduktionen
1. Soweit artveo Kostenvoranschläge erstellt, sind diese lediglich als richtungsweisend anzusehen. Kostenerhöhungen, die während der Produktion auftreten können, sind erst dann von artveo anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 20% zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die artveo nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars (prozentual zur geleisteten Arbeit) zu leisten.

2. artveo ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.

3. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch artveo vorab ausgewählt. Diese sogenannte Vorauswahl befindet sich im Stadium vor der End-Bearbeitung und stellt noch nicht das fertige Produkt dar. Sie dient lediglich der Ansicht und Auswahl und ist somit nicht zur Nutzung freigegeben.

4. Sind artveo innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

5. Hat der Auftraggeber artveo keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. 

VI. Überlassenes Bildmaterial (analog und digital)
1. Fertig bearbeitetes und zur Abnahme übermitteltes Bildmaterial gilt innerhalb von 5 Tagen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

2. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem von artveo gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.

3. Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die von artveo zu vergüten sind. 

4. Die Urheberrechte an den Werken verbleiben stets Eigentum von artveo, und nur das körperliche Bild wechselt in den Besitz des Kunden.

5. Analoges Bildmaterial hat der Kunde sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.

6. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von einer Woche nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.   

V. Nutzungsrechte
1. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist grundsätzlich nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von artveo vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.

2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar.

3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht für die vereinbarte Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und für die vom Kunden angegebenen Publikationen und Medien übertragen. Prinzipiell ist der Nutzungszweck dem Auftrag, dem Lieferschein oder der Rechnung zu entnehmen.

4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von artveo. Das gilt insbesondere für:

- eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung in sämtlichen Medien und bei sämtlichen Maßnahmen sowie jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,

- die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art, sämtliche Speichermedien eingeschlossen, soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials dient,

- jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt),

- die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.

5. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind grundsätzlich nicht gestattet und erfordern eine vorherige schriftliche Zustimmung von artveo sowie eine eindeutige Kennzeichnung. Dies gilt auch für Format-Beschneidungen, insbesondere dann, wenn das von artveo angebrachte Wasserzeichen bzw Logo oder Foto-Credit beschnitten wird. Auch darf das Bildmaterial nicht ohne Zustimmung von artveo abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

6. Soweit nicht anders vereinbart, erwirbt der Kunde grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind (vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen) zeitlich begrenzt auf die Dauer der vereinbarten Veröffentlichungszeiträume.

7. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche von artveo aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. 

VI. Haftung
1. artveo übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z.B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.

2. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.  

VII. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern von artveo und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von artveo. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses entsprechend eindeutig zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG. 

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder von artveo digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Urhebers Vera Bruss / artveo mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und artveo als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, artveo mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt artveo von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.  

VIII. Honorare
1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von artveo. Rechnungsdatum entspricht dem Liefer- oder Leistungsdatum. Es findet die Kleinunternehmer-Regelung anwendung gemäß §19 Abs.2 UStG; kein Umsatzsteuer-Ausweis.

2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 AGB abgegolten.

3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden und können gesondert berechnet werden.

4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. artveo ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang (in prozentualem Anteil zur geleisteten Arbeit) zu verlangen.

5. Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens 75,- € (in Worten: fünfundsiebzig Euro) pro Aufnahme an.

6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. 

7. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. 

8. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. artveo behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.  

IX. Rückgabe des Bildmaterials
1. Analoges Bildmaterial ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der Veröffentlichung oder der vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Lieferdatum, unaufgefordert zurückzusenden; beizufügen sind zwei Belegexemplare. Eine Verlängerung der 3-Monatsfrist bedarf der schriftlichen Genehmigung von artveo.

2. Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten. artveo haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.

3. Überlässt artveo auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat der Kunde analoges Bildmaterial spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückzugeben, sofern auf dem Lieferschein keine andere Frist vermerkt ist. Digitale Daten sind zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten oder zurückzu-geben. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie von artveo schriftlich bestätigt worden ist.

4. Die Rücksendung des Bildmaterials erfolgt durch den Kunden auf dessen Kosten in branchenüblicher Verpackung. Der Kunde trägt das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung während des Transports bis zum Eingang bei artveo.  

X. Vertragsstrafe, Schadensersatz
1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung von artveo erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Honorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.  

XI. Allgemeines
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.

2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

4. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von artveo, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz von artveo als Gerichtsstand vereinbart.  

Stand: 7. Juli 2016, Vera Bruß, artveo Photography, Klein Wesenberg